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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HansePatrol GmbH

- Sicherheitsdienstleistungen und sonstige Servicedienstleistungen -

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Hansepatrol GmbH (nachstehend Unternehmer oder Auftragnehmer genannt) übt ihre Sicherheitsdienstleistungen als mobile Sicherheitsdienste, Messe- & Veranstaltungsdienste, kommunale Sicherheitsdienste, bewaffnete Sonderdienste und Baustellensicherheit & Objektschutz aus. Ferner bietet das Unternehmen Alarmaufschaltungen und Servicedienstleistungen über seine Alarmzentrale sowie den Verkauf und die Installation von Alarmtechnik an.

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem anderen Vertragsteil (nachstehend Vertragspartner oder Auftraggeber) in Bezug auf die oben unter § 1 (1) geregelten Sicherheitsdienstleistungen und sonstige Servicedienstleistungen umfassend. Für die Definition einzelner Sicherheitsdienstleistungen wird auf die DIN 77200 Bezug genommen, ohne diese zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien werden zu lassen. Diese AGB gelten spätestens mit der Erbringung der Dienstleistung des Auftragnehmers als angenommen.

(3) In Bezug auf den Verkauf und die Installation von Alarmtechnik regelt das Unternehmen die vertraglichen Beziehungen zum Vertragspartner in separaten AGB zum Kauf- und Werkvertrag, so dass diese AGB hierauf keinerlei Anwendung finden.

(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Unternehmers maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(8) Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese AGB entsprechend.

(9) Die Parteien sind sich bewusst, dass 100-prozentige Sicherheit nach menschlichem Ermessen nicht zu gewährleisten ist und das entsprechende Erfolge, wie die vollständige Abwesenheit von Gefahren oder Schäden, nicht geschuldet werden kann.

§ 2 Dienstleistungsausführung

(1) Der Auftragnehmer ist als Bewachungsunternehmer Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) und übt seine Tätigkeit als Bewachungsdienst, Sicherheits- und Kontrolldienst sowie im Bereich des Personenschutzes aus. Die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung und beabsichtigt ausdrücklich keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

(3) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und

berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

§ 3 Mitwirkungs- und Handlungspflichten

(1) Die Sicherheitsmitarbeiter unterstehen während der Ausführung des Sicherheitsauftrages dem ausschließlichen Weisungs- und Direktionsrecht des Auftragnehmers. Anweisungen des Auftraggebers gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

müssen diese nur im Rahmen ihrer Verpflichtung gegenüber ihrem Arbeitgeber, dem Auftragnehmer, ausführen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich vor und während der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar mit dem Auftraggeber Handlungsanweisungen und Durchführungskonzepte für die Sicherheitsmitarbeiter zu erarbeiten, um dem Auftraggeber einen möglichst an seinen Vorstellungen angepassten Betrieb zu gewährleisten. Wünsche und Änderungen bei der Ausführung des Sicherheitsauftrages wird der Auftraggeber unmittelbar dem Auftragnehmer anzeigen, damit dieser die Sicherheitsmitarbeiter entsprechend anweisen kann oder auf Bedenken im Hinblick auf die Sicherheitsstruktur hinweisen kann.

(3) Im Notstand üben die Sicherheitsmitarbeiter ihre Tätigkeit nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung höherwertiger Rechtsgüter oder des größten drohenden Schadens pflichtgemäß aus und es kann von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.

(4) Der Auftraggeber hat den Unternehmer, sowie bei Gefahr im Verzuge auch dessen Mitarbeiter unverzüglich über potenzielle Bedrohungen oder wesentliche Gefahren zu informieren und diesbezüglich die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen (z. B. Polizei) zu unterstützen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber Dritten keine Informationen über Anzahl, Ausrüstung, Zeitplanung, Wege oder sonstige Umstände, die die Sicherheit des Vertragsgegenstandes gefährden können, preiszugeben.

§ 4 Zugangsmittel und Kontaktmöglichkeiten

(1) Die für die Dienstausübung erforderlichen Zugangsmittel (Schlüssel, Transponder usw.) sind vom Auftraggeber rechtzeitig vor Dienstbeginn und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für den Verlust von Zugangsmitteln und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Beschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen des § 11.

(3) Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Kontaktmöglichkeiten bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes jederzeit, auch nachts, unmittelbar benachrichtigt werden können. Änderungen der Kontaktmöglichkeiten müssen dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

§ 5 Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe und zur Abwendung weitere Schäden oder Beeinträchtigungen mitzuteilen.

(2) Ein Haftungsanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadenshöhe und zum Schadensverlauf selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

(3) Unbeschadet des Vorstehenden verjähren Ansprüche aus Sicherheitsdienstleistungsverträgen, die die Leistung eines bestimmten Ergebnisses bzw. Erfolges vorsehen innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(4) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von 30 Werktagen - für Abhilfe sorgt.

§ 6 Auftragsdauer

Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr.

§ 7 Ausführung durch andere Unternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß § 34a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen, Naturkatastrophen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit dessen vertragsgemäße Ausführung unmöglich oder erschwert wird, unterbrechen oder zweckentsprechend unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in zumutbarer Weise umstellen, es sei denn, es handelt sich um eine Kardinalspflicht im Zusammenhang mit Personenschutzaufträgen. Gleiches gilt für eine Haftung in vorgenannten Fällen höherer Gewalt.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 9 Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Der Unternehmer haftet unbeschränkt für Pflichtverletzungen seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen aus diesem Vertrag für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit oder die Verletzung einer in diesem Vertrag vereinbarten wesentlichen Leistungspflicht, die für das Erreichen des Vertragsziels eminent ist (Kardinalspflicht).

(2) Außer in den Fällen der Haftung nach Absatz 1, ist im nicht-kaufmännischen Verkehr (Verbrauchergeschäft) die Haftung auf die Mindesthöhen der einzelnen Versicherungssummen beschränkt.

(3) Die Haftung des Unternehmers beschränkt sich im Übrigen im kaufmännischen Rechtsverkehr auf den Höchstbetrag des in diesem Vertrag vereinbarten Interesses bzw. auf den für den jeweiligen Vertragsgegenstand typischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Für Sicherheitsmitarbeiter beschränkt sich die Haftung unbeschadet des Vorgenannten auf die gesetzliche Haftung für Verrichtungsgehilfen, sofern dem Sicherheitsmitarbeiter durch den Auftraggeber Nebenaufgaben im Rahmen des Sicherheitsauftrages erteilt werden.

(5) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beträgt entsprechend § 6 der BewachV derzeit:

- für Personenschäden € 1.000.000,

- für Sachschäden € 250.000,

- für das Abhandenkommen bewachter Sachen € 15.000,

- für reine Vermögensschäden € 12.500.

(6) Die Leistungen des Auftragnehmers bzw. des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden sind auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(8) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 11 Geltendmachung von Haftungsansprüchen

(1) Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der anspruchsberechtige Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 12 Haftpflichtversicherung und Nachweis

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Mindesthöhen der Versicherungssummen sind bestimmt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung) vom 07.12.1995 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, sofern nicht anders vereinbart, nach Erhalt einer ordentlichen Rechnung, monatlich im Voraus per Überweisung in Euro zu zahlen.

(2) Die Aufrechnung des Entgelts ist nur gegen eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung möglich.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.

§ 14 Preisänderung

(1) Sofern die Preise oder deren Anpassung nicht anders vereinbart sind, dürfen sie im Rahmen von Verträgen, die über längerfristige, wiederkehrende Dienstleistungen geschlossen sind (Dauerschuldverhältnisse) angepasst werden.

(2) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.

(3) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung der Absatz (1) ein Anspruch auf Preissenkung zu.

(4) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

§ 15 Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist für beide Parteien spätestens von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht verbindlich getroffen worden.

§ 16 Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmung der Absatz (1), so ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

§ 17 Datenschutzhinweis

Dem Verwender ist der Datenschutz sehr wichtig. Alle gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz werden daher gewissenhaft beachtet. Der Vertragspartner erteilt seine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen und sonstigen Daten, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen des Auftrags erforderlich ist. Die erhobenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages notwendig.

§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. UN Kaufrecht findet keine Anwendung (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

(a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;

(b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

§ 19 Schlussbestimmung

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen am besten gerecht werden.

(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf ein Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht an Dritte übertragen.

(3) Das Unterlassen einer der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt oder während einer Frist ihre Rechte aus diesem Vertrag durchzusetzen, wirkt nicht als Verzicht auf das entsprechende Recht.

(4) Die Anhänge oder Angebotsaufstellungen zu einem Vertrag sind ein integraler und wesentlicher Bestandteil des Vertrages und begründen gleichwertige Pflichten und Rechte wie das Vertragswerk selbst. Im Falle einer abweichenden oder sich widersprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien soll die Bestimmung aus den Anhängen denen aus diesen AGB hierzu vorgehen.

(5) Alle Begriffe dieses Vertrages sollen nach Ihrem Sinn entsprechend als Mehr- oder Einzahl oder als in der weiblichen oder männlichen Form verstanden werden.

HansePatrol GmbH

Stand: Juli 2020